- Feste Zinsen, nach vereinbarter Staffel steigend
- Individuelle Laufzeit
- Zugriff auf Ihr Geld bleibt möglich
Steigende Zinsen mit Wachstumsgeld
Geld mit dem Wachstumszertifikat wachsen lassen
Mit Wachstumsgeld legen Sie Ihr Geld sicher an und bleiben dabei auf Wunsch flexibel. Das Wachstumszertifikat bietet Ihnen Zinsen, die mit der Laufzeit steigen. Außerdem können Sie einen individuellen Zugriff auf Ihre Geldanlage vereinbaren.
Wachstumsgeld im Überblick
So funktioniert Wachstumszertifikat
Legen Sie Ihr Geld als Wachstumsgeld an. Bei Vertragsabschluss vereinbaren Sie mit uns die Laufzeit und einen Staffelzins, der mit der Dauer der Geldanlage steigt. Diese Bedingungen bleiben über die gesamte Vertragslaufzeit bestehen.
Individuellen Zugriff vereinbaren
Sie können während der Laufzeit – gegebenenfalls nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist – bei Bedarf auf Ihr Geld zugreifen, im Rahmen der Sonderbedingungen für den Sparverkehr. Bestimmen Sie individuell, wann Sie über Ihr Geld verfügen.1
- Möchten Sie über Ihr angelegtes Geld verfügen, kann das zu einer Beendigung der Sonderzinsvereinbarung führen.
Konditionen
Unsere aktuellen Konditionen ab 2.500 €
Wachstumssparen 3 Jahre, Kündigungssperrfrist 9 Monate
- 1. Jahr 2,20 %
- 2. Jahr 2,30 %
- 3. Jahr 2,20 %
Häufige Fragen zum Wachstumsgeld
Nein. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen während der Laufzeit sind nicht möglich.
Sie können Ihr Geld aktuell 3 Jahre in Wachstumszertifikat anlegen.
Die Zinsgutschrift erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Die Gutschrift kann auch auf vom Wachstumszertifikat abweichenden Konten gutgeschrieben werden.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisenbank Bühlertal eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisenbank Bühlertal eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.